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Deutscher Taekwondo Bund e.V.

Vereinssatzung

Inhalt:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Jahresversammlung, Stimm- und Rederecht
§ 7 Vorstand
§ 8 Technische Kommission
§ 9 Geschäftsführer
§ 10 Prüfungen
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Auflösung
§ 13 Gerichtsstand

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Deutscher Taekwondo Bund“ und ist mit dem Zusatz „e.V.“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Sitz des Verbandes ist Köln.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verband bezweckt den Zusammenschluss aller Taekwondo-Sportler der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Amateurgedankens.
Dieser Zweck soll erreicht werden mit einer geordneten Durchführung des Sportbetriebes,
insbesondere durch einen kontinuierlichen Taekwondo-Unterricht, durch sportliche und kameradschaftliche Kontakte zu befreundeten Verbänden,
durch Freundschafts- und Meisterschaftskämpfe, sowie durch Taekwondo-Werbung mit Demonstrationen und Publikationen in den Medien.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Parteipolitisch, rassisch und konfessionell ist der Verband neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann nur werden wer einem durch den Deutschen Taekwondo Bund anerkannten Verein (Schule) mit mindestens 20 Mitgliedern angehört.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung brauchen keine Gründe genannt werden.
Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

Aktive Mitglieder sind Taekwondo-Sportler, die Inhaber mindestens des 9. Kups sein müssen.
Passive Mitglieder müssen Taekwondo-Sport nicht betreiben oder sind Inhaber des 10. Kups.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, insbesondere bei schwerer Schädigung des Zweckes
oder des Ansehens des Verbandes oder bei erheblichen, trotz Mahnung nicht abgedecktem Beitragsrückstand.
Über einen Ausschluss entscheidet eine Abstimmung im Vorstand mit dreiviertel Mehrheit.

§ 5 Beitrag

Mitglieder, ob aktiv oder passiv, zahlen den gleichen Beitrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Gebühr für den Sportpass wird von der Jahresversammlung festgesetzt.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag durch Erwerb der Jahressichtmarke gezahlt, unabhängig vom Datum des Eintritts.
Mitglieder, die im Laufe eines Kalenderjahres dem Verband beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Technischen Kommission sind nicht beitragspflichtig.

§ 6 Jahresversammlung, Stimm- und Rederecht

Einmal in jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom vorstand einberufen werden oder müssen einberufen werden, wenn mindestens
zehn stimmberechtigte Mitglieder ein Einberufung beim Vorstand unter Vorlage einer Tagesordnung beantragen.

Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder, sofern sie zu einer der drei folgenden Gruppen gehören:

Der Vorstand
Alle Danträger
Die stimmberechtigten Vertreter aller angeschlossenen Vereine und  Schulen.
Jeder Verein und jede Schule kann mindestens einen, für je zwanzig Mitglieder
jedoch nur einen stimmberechtigten Vertreter delegieren, der dem Vorstand vor einer
Mitgliederversammlung benannt werden muss.

Zur Beschussfassung genügt die einfache Mehrheit.

Jedes Verbandsmitglied hat Rederecht.

Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand durch Anschreiben der Schulen und Vereine vorgenommen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der gesetzliche Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen.

dem Präsidenten sowie seinem Stellvertreter
dem Schatzmeister
dem Geschäftsführer
mindestens einem, jedoch höchstens drei Pressewarten

Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den unter a) bis d) genannten Personen sowie zusätzlich einem Vertreter der Technischen Kommission zusammen.

Der Vertreter der Technischen Kommission wird von den Mitgliedern der Technischen Kommission benannt.

Der gesetzliche Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zeichnungsberechtigt für Auszahlungen aus der Handkasse bis zu einem Betrag von 300,- € sind der Präsident bzw. sein Stellvertreter
und der Schatzmeister. Auszahlungen, die den Betrag von 300,- € übersteigen, sind zusätzlich von dem Geschäftsführer zu zeichnen.

Überweisungen höher als 1.000,- € sind ebenfalls vom Geschäftsführer zu zeichnen.

§ 8 Technische Kommission

Die Mitglieder der Technischen Kommission müssen Inhaber des 4. Dan sein und werden vom gesetzlichen Vorstand bestellt.

Die Technische Kommission besteht aus höchstens neun Personen.

Die Arbeit der Technischen Kommission liegt in folgenden Sachgebieten.

Das Prüfungswesen, insbesondere die Organisation von Dan-Prüfungen und Kup-Prüfungen, sowie die Vereinheitlichung
von Prüfungsvoraussetzungen und deren Prüfungsinhalten.

Das Lehrganswesen, die Organisation der Lehrgänge und die Bestimmung der Inhalte.

Die Benennung der Kampfmannschaft, insbesondere die Schaffung Auswahlkriterien.

Darüber hinausgehende spezielle Aufgaben können von Vorstand an die Technische Kommission übertragen werden.

§ 9 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig.
Er erhält als einziges Verbandmitglied eine finanzielle Aufwandsentschädigung, über deren Höhe der Vorstand im Einzelfall befindet.

Alle zwei Jahre sind durch die Jahresversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand
noch der Technischen Kommission angehören dürfen.

Die Kassenprüfer müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres die Kassenbücher, Kassenbelege, Kassenbestände und
Vermögenswerte prüfen und hierüber der nächsten Jahresversammlung schriftlich Bericht erstatten.

§ 10 Prüfungen

Die Einzelheiten von Gürtelprüfungen, insbesondere deren Zulassungsbedingungen werden von der Technischen Kommission geregelt.

Die Zuständigkeit der Prüfer muss durch die Technische Kommission festgestellt werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Auflösung

Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, sowie bei dem Wegfall des bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Verbandes an die „Deutsche Krebshilfe“.

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist Köln